Das Präsidium des BDG

Präsident

Dipl.-Ing./Dipl.-Wirt.-Ing.
Clemens Küpper

Eisengiesserei Baumgarte
GmbH

Vizepräsident

Dipl.-Ing.
Reinhard Tweer

Reinhard Tweer
GmbH

Präsidiumsmitglied


Stefan Michel
Ed. Fitscher
GmbH & Co. KG

Präsidiumsmitglied


Dirk Engels
Isselguss
GmbH 

Vizepräsident


Hans-Peter Grohmann
Grohmann Holding
GmbH & Co. KG

Präsidiumsmitglied


Hartmut Fischer
ANDREAS STIHL
AG & Co. KG

Präsidiumsmitglied

Dr.
Christiane Heunisch-Grotz
Gießerei Heunisch
GmbH

Kooptiertes Präsidiumsmitglied

RA
Max Schumacher

Hauptgeschäftsführer
BDG

Vizepräsident


Lars Steinheider
FWH Stahlguss
GmbH

Präsidiumsmitglied

Dr.
Klaus Lellig

Nemak Europe
GmbH

Präsidiumsmitglied

Dr.
Marc Mateika
Heinrich Meier Eisengießerei
GmbH & Co. KG

Satzung des Bundesverbands der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) § 11 Präsidium 


(Stand 27. Mai 2021)

(1) Das Präsidium besteht aus:
     a) dem Präsidenten des Verbandes und
     b) den gemäß § 10 Abs. 3 gewählten Präsidiumsmitgliedern.
(2) Der Präsident wird von den in § 11 (1) b) genannten neuen Präsidiumsmitgliedern für die laufende Amtszeit des Präsidiums von 3 Jahren gewählt. Er kann auch aus ihrer Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheiden Mitglieder des Präsidiums vorzeitig aus, soll der zuständige Bereichsvorstand eine Nachwahl vornehmen. Die Gültigkeit von Präsidiumsbeschlüssen wird von der Unvollständigkeit des Präsidiums nicht berührt.
(4) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Das Präsidium leitet den Verband und berücksichtigt dabei die Beschlüsse und Anregungen seitens der Bereichsvorstände. Unter anderem obliegt ihm a) die Regelung von Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht zur Zuständigkeit der Geschäftsführung gehören, b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, c) die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, d) die Erteilung der erforderlichen Weisungen an die Geschäftsführung.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Übrigen ist eine Vertretung nur durch andere Präsidiumsmitglieder zulässig.
(7) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Präsidiums können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wobei Abs. 6 sinngemäß gilt.
(8) Das Präsidium kann seine Beschlüsse außerhalb von Präsenzsitzungen in Online-Sitzungen, Videositzungen und Audiositzungen sowie im Umlaufverfahren in Schriftform oder in Textform fassen. Die Art der Präsidiumssitzung wird mit der Einberufung festgelegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Weiterhin gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. (14) und (15) entsprechend.